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    Jugendmedienschutz  
    und Kontrolle im Internet 
     
    
     
    
    
     
    Text:
    
    
    
    Jens O. Brelle 
     Bild: 
    Photocase.de 
    
    
     
    
    Zum  1. April 2003 wurde der Jugendschutz in Deutschland für das 
    Fernsehen sowie für andere elektronische Medien umfassend reformiert und den 
    Erfordernissen der veränderten Medienlandschaft angepasst. Mit dem neuen 
    Jugendschutzgesetz sowie einem neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag haben 
    Bund und Länder die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Medien, Filme, 
    Videokassetten, CD-ROMs etc. geschaffen. 
     
    Die sogenannte Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) fungiert im 
    Online-Bereich als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und den 
    Schutz der Menschenwürde. Ob die Rundfunksender und die Anbieter von 
    Telemedien die Jugendschutzbestimmungen einhalten, wird vor allem von 
    Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüft. Diese benötigen 
    für ihre Tätigkeit jedoch eine Anerkennung der KJM. 
     
    
    Die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) 
    stellen hohe Anforderungen an Jugendschutz. Über das Instrument 
    geschlossener Benutzergruppen soll eine Volljährigkeitsprüfung durch 
    persönlichen Kontakt sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang 
    erfolgen. Demnach muss der Anbieter sicherstellen, dass nur Erwachsene auf 
    pornografische, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende 
    Inhalte im Internet zugreifen können. Die Altersprüfung erfolgt durch so 
    genannte Altersverifikationssysteme (AVS). 
    Praktische Umgehungs-möglichkeiten sind hier 
    jedoch nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind die Methoden und 
    Voraussetzungen diesbezüglich noch immer sehr umstritten. 
     
     
    Neben dem technischen Zugangsschutz hat der Gesetzgeber die inhaltliche 
    Kontrolle durch den so genannten 
    Jugendschutzbeauftragten geschaffen: Wer im Internet jugendbeeinträchtigende 
    oder jugendgefährdende Inhalte anbietet, ist gemäß JMStV sogar verpflichtet, 
    einen Jugend-schutzbeauftragten zu bestellen. Nicht nur Content-, sondern 
    auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht. Unter den Begriff der jugendbeeinträchtigenden Inhalte fallen u.
    a. Soft-Erotik und 
    FSK-16-Angebote. Jugendgefährdend sind FSK-18-Angebote und Pornografie. Wird 
    kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, drohen Geldbußen bis zu 500.000,- 
    EURO, ferner wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. 
     
    
     Jugendschutz.net ist im Jahr 2003 gegen mehr als 1.200 unzulässige 
    Angebote aus dem In- und Ausland vorgegangen. 825 deutsche Anbieter wurden 
    aufgefordert, Bestimmungen des Jugendschutzes zu berücksichtigen. In 70 
    Prozent der 
    Fälle führten Beanstandung zur Schließung oder ausreichenden Änderung durch 
    den Anbieter.  
     
    Mehr zum Thema „Jugendschutz”: 
    
     Jugendschutz.net 
    
    
     Bundesprüfstelle 
    
    
     Jugendschutzprogramm.de 
    
    
     Aufsatz Döring/Günter: „Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen 
       
    im 
    Internet (MMR 4/2004, Verlag C. H.
    Beck München) im PDF-Format 
    (7 S.).  | 
    
    AUSGABE 41 
    DIE 
    GEGENWART FÜR KINDER 
     
     
      
     
    
    STARTSEITE 
     
    
    EDITORIAL VON BJÖRN 
    BRÜCKERHOFF 
    INTERVIEW MIT JUTTA LIMBACH 
    DIE SESAMSTRASSE 
    ZIGEUNER 
    IM BAHNWAGGON  
    FÜHRERSCHEIN MIT FÜNF? 
    DIE WELT IST KEIN SPIELZEUG 
    WILDE KERLE UND WUNSCHFEEN 
    SEHR FRÜH ÜBT SICH 
    TAGESSCHAU KINDERLEICHT 
    AMPUTIERTE KLASSIKER 
    JUGENDMEDIENSCHUTZ 
    
    OHRENSCHMAUS IM UNTERGRUND 
    
    ES WAR EINMAL, ... 
    AMERIKA HAT GEWÄHLT 
    IN 
    EIGENER SACHE: RÜCKBLICK 2003/04 
    
     
    
    ALLE AUSGABEN IM ARCHIV 
    DIE GEGENWART IN STICHWORTEN 
    ÜBER DAS MAGAZIN 
    IMPRESSUM 
     
    
    
      
    
    
     
    
    
    
    
    
    
     
    
    
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