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    Sicherheit = Datensicherheit? 
     
    Datenschutz und das neue Telemediengesetz 
     
     
    
     
     
    
     
    
    
    
      
     
    Text: 
    
    
    
    Jens O. Brelle    
    Bild:
    
    Craig 
    Jewell 
     
    
    
      
    
    
    
    
     
    
    In Kraft getreten am 1. März 2007 ersetzt das neue Telemediengesetz die 
    bislang geltenden Normen des Teledienstegesetzes, des 
    Teledienstedatenschutzgesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrages.  
    Das neue Telemediengesetz enthält nun auch Datenschutzregelungen. Zur 
    Bekämpfung von Spam-E-Mails wurde ein Bußgeldtatbestand geschaffen. Das neue 
    TMG regelt zudem auch die Informationspflicht der Diensteanbieter und 
    insbesondere die Impressumspflicht im Internet.  
     
    Der Hamburger Medienanwalt 
    Jens O. Brelle beantwortet in diesem Beitrag wichtige Fragen rund um das 
    neue Telemediengesetz.  
     
     
    Überwachung im Netz 
     
    Welche Tendenzen ergeben sich aus den Neuregelungen für das World Wide Web? 
    Ist das Netz bald kein Ausdruck unbegrenzter Freiheit und Anonymität mehr, 
    sondern die Überwachung eines gläsernen Users? Fakt ist, dass jeder Schritt 
    im Internet gespeichert wird. Sei es bei der Shoppingtour bei QVC und Co, 
    der Selbstdarstellung in Social Websites á la „Myspace“ und „StudiVZ“ , oder 
    auch dem illegalen Download diverser Raubkopien. 
     
    Nach bislang geltendem Recht war nun ein direkter Auskunftsanspruch von 
    Privaten unzulässig, bei Providern personenbezogene Daten des einzelnen 
    Users zu verlangen. Wollte beispielsweise Sony gegen illegale Musiknutzer 
    vorgehen, musste das Label bisher den umständlichen Weg der Strafanzeige 
    gegen Unbekannt gehen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte dann über die 
    mitprotokollierte IP-Adresse den Nutzer. 
     
    Durch das neue Telemediengesetz (TMG) geht es nunmehr einfacher: Anstatt der 
    Ermittlung des Namens durch die Strafverfolgungsbehörden mit anschließendem 
    Antrag der Anwälte auf Akteneinsicht können diese nun auf direktem Wege dem 
    Übeltäter mit ihren zivilrechtlichen Schadensersatz- bzw. 
    Unterlassungsansprüchen zu Leibe rücken. Durch die Neugestaltung des TMG ist 
    es in Zukunft Privaten erlaubt, bei Providern direkt Auskunft über 
    personenbezogene Daten zu verlangen, soweit sie eine Verletzung ihres 
    geistigen Eigentums oder ausschließlicher Nutzungsrechte glaubhaft machen 
    können. Diese Daten können ohne eine vorherige Erlaubnis gespeichert werden. 
     
     
    Was ist 
    Datenschutz? 
     
    Datenschutz dient dem Schutz von natürlichen Personen und deren 
    personenbezogenen Daten. Personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über 
    persönliche und sachliche Verhältnisse der Person, wie zum Beispiel Name und 
    Adresse. Der Datenschutz soll gewährleisten, dass jeder selbst entscheiden 
    kann, ob und wem seine persönlichen Daten zugänglich gemacht werden. Der 
    Datenschutz soll also den so genannten „Gläsernen Menschen“ verhindern. 
     
     
    Wie werden personenbezogene Daten 
    geschützt? 
    
     
    Der Datenschutz wird in Deutschland durch verschiedene Gesetze 
    gewährleistet:  
     
    Das 
    Bundesdatenschutzgesetz 
    Zuerst ist 
    hier das Bundesdatenschutzgesetz zu nennen. Nach diesem Gesetz soll jeder 
    entscheiden können, welche Daten bekannt gegeben werden sollen. Dies stellt 
    so zu sagen eine allgemeine Grundlage dar. Daneben bestehen etliche 
    Sonderregelungen. 
     
    Das 
    Telemediengesetz (TMG) 
    Das 
    Telemediengesetz ist seit dem  1. März 2007 in Kraft. Es ersetzt die bis 
    dahin geltenden Regelungen des Teledienstestaatsvertrages, des 
    Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaats-vertrages. Das TMG 
    ist eine der zentralen Regelungen im Bereich des Internetrechts. Die für den 
    Datenschutz relevanten Vorschriften wurden weitestgehend in das TMG 
    übernommen. Der Begriff Telemedien setzt sich zusammen aus Teledienste und 
    Mediendienste. Telemedien sind nach § 1 TMG alle Informations- und 
    Kommunikationsdienste. Ausnahmen zu diesem Grundsatz findet man in § 3 Nr. 
    24, Nr. 24 und in § 2 des Rundfunkstaatsvertrages (vgl. § 1 Abs. 1). 
     
    Die 
    ursprünglichen Regelungen 
    Nach den 
    ursprünglichen Regelungen durften Anbieter personenbezogene Daten von 
    Dritten nur mit dessen Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen. Hiervon 
    abgesehen durfte der Anbieter personenbezogenen Daten an 
    Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung 
    weiterleiten. Nach dem TDDSG hatten nur die Strafverfolgungsbehörden und die 
    Gerichte die Auskunftsmöglichkeiten von personenbezogenen Daten.  
     
    Die 
    Neuerungen des TMG 
    Das neue 
    TMG sieht die Möglichkeit vor, dass der Diensteanbieter Auskunft über 
    personenbezogenen Daten nicht mehr nur zum Zwecke der Strafverfolgung, 
    sondern auch zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der 
    Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des 
    Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur 
    Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erteilen darf. D. h., dass 
    auch Private die Nutzerdaten anfordern können, sofern es "zur Durchsetzung 
    der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist". Das wiederum heißt, dass 
    zum Beispiel Plattenfirmen, bei einem entsprechenden Verdacht, die Daten von 
    mutmaßlichen Raubkopierern anfordern können. 
     
    Das Gesetz regelt ferner den elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. es gilt 
    für alle Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten, sowie für 
    öffentliche Stellen. Ob die Nutzung dabei gegen Entgelt oder unentgeltlich 
    erfolgt, spielt keine Rolle. Im Konkreten bedeutet das, dass Anbieter von 
    Online-Shops, aber auch Unternehmen, die sich mit einer Homepage im Internet 
    präsentieren, die Vorschriften des TMG beachten müssen. Gem. § 3 TMG gilt 
    hier das so genannte Herkunftslandprinzip, das heißt, das TMG gilt für einen 
    in Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter von Telemedien generell auch 
    dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU 
    geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. 
     
     
    Welche Auswirkungen hat diese Neuerung auf den Nutzer?  
     
    Durch den Auskunftsanspruch Privater wird der Datenschutz erheblich 
    eingeschränkt. Unter dem Vorwand gegen Raubkopierer vorzugehen wurde nun die 
    Möglichkeit geschaffen, Daten ohne Erlaubnis zu speichern und weiterzugeben. 
    D. h., ein Internetprovider kann sich nun nicht mehr auf den Datenschutz 
    berufen, wenn ein privater Dritter, z. B. eine Plattenfirma, die Identität 
    eines Kunden des Providers ermitteln möchte. Dies stellt einen nicht 
    unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Nutzers dar, der außerhalb 
    des Internets so nicht vorkommt. So hat der Bundesverband der 
    Verbraucherzentrale festgestellt, „dass kein Supermarkt auf die Idee käme, 
    die Kfz-Kennzeichen seiner Kunden auf dem Parkplatz zu notieren, die 
    IP-Adressen jedes Internetnutzers aber von den Zugangsprovidern über einen 
    längeren Zeitraum gespeichert werden“. Dies kann vor allem im Hinblick 
    darauf, dass diese Aufweichung der Datenschutzregelungen auf Drängen der 
    Unterhaltungsindustrie zu Stande gekommen ist, damit diese ohne den 
    beschwerlichen Weg über die Strafverfolgungsbehörden nehmen zu müssen, um an 
    personenbezogenen Daten von Internetnutzern zu kommen, nicht verhältnismäßig 
    sein. 
     
    Weitere Änderungen im neuen TMG betreffen insbesondere die Impressumspflicht. 
    Die Pflichtangaben im Impressum wurden dahingehend erweitert, dass gem. § 5 
    TMG die Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien folgende 
    Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar 
    sein müssen:  
      - 
    
    Name und (Niederlassungs-) Anschrift; bei juristischen Personen: Rechtsform, 
    Vertretungsberechtigter und Kapital  
      - 
    
    Angaben zur Kontaktaufnahme  
      - 
    
    Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn der Dienst eine behördliche 
    Zulassung bedarf  
      - 
    
    Angabe von Registereintragungen  
      - 
    
    Angaben im Falle reglementierter Berufe  
      - 
    
    Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer  
      - 
    
    Abwicklung oder Liquidation  
     
    
    Für kommerzielle Kommunikationen gelten gem. § 6 TMG besondere 
    Informationspflichten. 
     
    Diese erforderlichen Angaben müssen hinter dem Button Impressum, Kontakt 
    oder Anbieterkennzeichnung leicht zu finden sein, dass heißt entweder durch 
    Anklicken von zwei aufeinander folgenden Links oder in der 
    Navigationsleiste, jedoch nicht am unteren Rand, wenn er dadurch nur durch 
    scrollen erreicht werden kann. Diensteanbieter die absichtlich oder 
    fahrlässig die Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig 
    erteilen, müssen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 
    Euro 
    rechnen. 
      
    Die Versendung von unbestellten E-Mails (Spams) kann durch das neue TMG als 
    Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei einer Werbe-Email darf daher in der 
    Kopf- oder Betreffzeile nicht absichtlich der Absender verschleiert oder 
    verheimlicht werden. Ist dies nicht erkennbar, kann ein Bußgeld bis zu 
    50.000 Euro verhängt werden. Das neue TMG verschärft damit die bereits 
    bestehenden Regelungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG. 
      
    Die Norm regelt damit also, wie Werbe-Emails versendet werden müssen, nicht 
    aber ob und wann ungefragte E-Mails versendet werden dürfen. Ziel dieser 
    Regelung ist die Gewährleistung bestmöglicher Transparenz und 
    Entscheidungsfreiheit für den Empfänger. 
      
     
    Das Informationsfreiheitsgesetz 
    
      
    Die Informationsfreiheitsgesetzte sollen dem Bürger den freien Zugang zu den 
    der öffentlichen Verwaltung vorliegenden Informationen gewähren. Aus den 
    Informationsfreiheitsgesetzen ergibt sich unter Umständen ein 
    Auskunftsanspruch des Bürgers. Dieser Anspruch kann sich auch auf 
    personenbezogene Daten Dritter erstrecken. Erforderlich hierfür ist die 
    Einwilligung des Betroffenen, ein überwiegendes Informationsinteresse des 
    Antragsstellers oder schutzwürdige Interessen Dritter.   | 
    
    
      
     
    Ausgabe 
    53 
    
    
    Alles ist durchleuchtet 
    
     
     
    
    
    
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    Editorial von Björn Brückerhoff 
    
    
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    Peter Glaser:  
    
    
    
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