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    Schleichwerbung in Computerspielen 
     
    
     
     
    Text: 
    
    
    
    Jens O. Brelle 
     
    
    
    Da der Mensch von 
    Natur aus neugierig ist und Erfahrungen häufig spielerisch gesammelt werden, 
    können mit Computerspielen und Online-Games auch Informationen über Produkte 
    und Marken spielerisch transportiert werden. Dennoch gilt das Verbot der 
    getarnten Werbung auch hier. 
     
    Es wurden bereits zahlreiche Studien durchgeführt, 
    die den Erfolg von Werbung in Computerspielen und Online-Games belegen: 1.) die 
    Marke wird beliebter, 2.) es besteht vermehrtes Interesse am Unternehmen und 
    3.) die Kunden weisen verändertes Kaufverhalten auf. 
     
    Mit dem Spiel "Mall Tycoon 2 Deluxe" von Take Two Interactive feierte 
    Echtzeit-Werbung in Online-Games im Oktober 2004 Premiere. Zum ersten Mal 
    war in Computerspielen Werbung zu sehen, die nicht fixiert vorgegeben war, 
    sondern beim Spielen im Internet ausgetauscht werden konnte. 
     
    Mittlerweile 
    enthalten immer mehr Computerspiele – als herkömmliches PC-Spiel, auf der 
    Konsole oder als Online- oder Mobile-Game – Werbung für Markenprodukte.  | 
    
    AUSGABE 48 
    DIE GESELLSCHAFT DER SPIELER 
     
     
      
     
    
    
    STARTSEITE 
     
    EDITORIAL VON BJÖRN 
    BRÜCKERHOFF 
    
    DIE ZUKUNFT DES SPIELENS 
    ENDLICH MAL 
    RUNTERKOMMEN 
    
    SNIPERN, ROTZEN, RAUSROTZEN 
    INNOVATION UNTER DRUCK 
    MEIN LEBEN MIT (UND OHNE) DR. 
    JONES 
    FLUCHT IN DIE TRAUMWELT 
    
    SCHLEICHWERBUNG IN COMPUTERSPIELEN 
    HEIMWEH NACH ZUKUNFT 
    MOBILE GAMING 
    LILA GEGEN GRÜN 
    STEILVORLAGE FÜR DIE FANTASIE 
    DIE FASZINATION DER STEINE 
    SPIELE UND 
    JUGENDMEDIENSCHUTZ 
    FRÜHE ZEICHEN DER GLOBALISIERUNG 
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    Doch auch hier gilt das Verbot der getarnten Werbung. Nach §§ 3, 4 Nr. 3 des 
    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Wettbewerbshandlungen, 
    die den werblichen Charakter der Maßnahme verschleiern, mittlerweile 
    ausdrücklich verboten. Das so genannte Trennungsgebot besagt: Schleichwerbung ist unzulässig.  
     
    Hinter dem Trennungsgebot verbirgt sich das Verbot der Vermischung von 
    redaktionellen und werblichen Inhalten. Solange die Werbung jedoch als 
    Werbung erkennbar ist, ist dies zulässig. Mit der Einschränkung soll 
    verhindert werden, dass ein Unternehmen gegenüber einem anderen dadurch ein 
    Vorteil erlangt, dass der Geschäftsverkehr der verschleierten Werbung als 
    objektive Darstellung eine größere Bedeutung beimisst, als ohne weiteres als 
    Werbung erkennbaren Inhalten. 
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    Weitere Informationen 
     
    
    
     Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
    
     
    
     
    Martin Schirmbacher:  
     
     Werbung in Online-Games 
    
     Das Trennungsgebot bei Werbung
    im Internet 
    
     Product Placements 
     
    
    
     
     
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    Das Trennungsgebot ist für die einzelnen Medien spezialgesetzlich geregelt. 
    Für Mediendienste (das heißt Internet und Online-Games etc.) gelten §§ 13 
    Abs. 1, 10 Abs. 4 Nr. 1 Mediendienstestaatsvertrag.  
     
    Nach § 7 Nr. 1 Teledienstegesetz muss auch ein Anbieter von kommerziellen 
    Telediensten das Trennungsgebot beachten. Für Fernsehen und Hörfunk gilt § 7 Rundfunkstaatsvertrag. Als 
    Auffangtatbestand gilt die Formulierung in § 4 Nr. 3 UWG. Für den Bereich 
    des Internets sind vor allem die Vorschriften des 
    Mediendienstestaatsvertrages relevant. Wegen § 4 Nr. 3 UWG kommt es aber auf 
    die genaue Klassifizierung des angebotenen Dienstes nicht an. Das bedeutet: 
    Das 
    Verbot der Schleichwerbung gilt unabhängig vom Medium auch für 
    Computerspiele und Online-Games. 
     
    Verbotene Schleichwerbung liegt vor, wenn ein durchschnittlich informierter 
    und verständiger Nutzer unabhängige Informationen von Darstellungen mit 
    vorwiegend werbendem Charakter nicht mehr unterscheiden kann. Das 
    Trennungsgebot bedeutet daher nicht, dass jede Werbung ausdrücklich als 
    Anzeige gekennzeichnet werden muss. Es ist lediglich der Eindruck zu 
    vermeiden, dass die (Werbe-)Aussage von dem Betreiber stammt. Bei Bannern, 
    Skyscrapern, PopUps und Interstitials ist insoweit für jedermann erkennbar, 
    dass es sich um Werbung handelt. Nur wenn bestimmte Gesichtspunkte 
    hinzutreten, die die eindeutigen Grenzen verschwimmen lassen, ist ein 
    ausdrücklicher Hinweis erforderlich.  
     
    Soweit bei Computerspielen und Online-Games keine Trennung von Inhalt und 
    Werbung möglich ist, bietet sich die ausdrückliche Kennzeichnung des 
    gesamten Formats als Werbung an. Das gleiche gilt für Product Placements, 
    wenn nämlich Produkte in Computerspielen und Online-Games werbewirksam 
    untergebracht werden. Dabei ist eine Erwähnung oder Darstellung insbesondere 
    dann zu Werbezwecken beabsichtigt, „wenn sie gegen Entgelt oder einer 
    ähnlichen Gegenleistung erfolgt.“ Wenn nachgewiesen werden kann, dass für 
    die Platzierung bestimmter Produkte Geld geflossen ist, ist der 
    Schleichwerbe-Vorwurf nur schwer zu entkräften. Problematisch sind Fälle, in 
    denen in denen statt Geld andere Möglichkeiten der Unterstützung der 
    Produktion erfolgen.  
     
    Bei Werbung, die gezielt auf bestimmte Benutzer angepasst wird, können sich 
    zudem datenschutzrechtliche Fragen stellen. Dieses Problem kann jedoch mit 
    Einwilligungserklärungen der Spieler geregelt werden, außer diese sind 
    minderjährig. Dann ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten 
    erforderlich.   | 
    
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